3G am Arbeitsplatz: Wann? Wie viele Tests? Wer zahlt?
Baden-Württemberg - Das neue Infektionsschutzgesetz sieht 3G am Arbeitsplatz vor. Nur: Wie oft sind Corona-Tests notwendig – und wer muss sie bezahlen?
Am Freitagmorgen (19. November) stimmen die Vertretungen der Länder im Bundesrat der schon am Vortag im Bundestag beschlossenen Novelle des Infektionsschutzgesetzes zu*. Die Gesetzesnovelle war notwendig geworden, weil die bisher geltenden Regelungen zur „epidemischen Lage“ zum 25. November auslaufen. Schon in dieser Woche also tritt das neue Gesetz in Kraft. Es gilt dann vorerst bis zum 19. März des kommenden Jahres – eine Verlängerung von bis zu drei Monaten ist aber möglich.
Bundesland | Baden-Württemberg |
Landeshauptstadt | Stuttgart |
Einwohnerzahl | 11.103.043 (Stand: 31. Dezember 2020) |
Fläche | 35.751,46 km² |
Ministerpräsident | Winfried Kretschmann (Grüne) |
Die neuen Regelungen beinhalten arbeitsrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Maßnahmen. Darunter etwa die Wiedereinführung der Home-Office-Pflicht, außerdem gilt von nun an die 3G-Regel am Arbeitsplatz*. Arbeitnehmer müssen also, sofern nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft oder davon genesen, einen gültigen Corona-Test vorweisen können. Naturgemäß ergeben sich daraus einige organisatorische Fragen, die zu beantworten nicht immer ganz einfach ist. Denn tatsächlich gilt die Testpflicht nicht pauschal für alle Arbeitsplätze gleichermaßen. Entscheidend ist nämlich, ob Arbeitnehmer an ihrer Arbeitsstätte theoretisch körperlichen Kontakt mit Mitarbeitern oder Kunden haben könnten.
Corona-Tests für Arbeitnehmer: Antigen und PCR
„Die Möglichkeit physischer Kontakte liegt vor, wenn in der Arbeitsstätte ein Zusammentreffen mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, auch wenn es zu keinem direkten Körperkontakt kommt.“ So ist es etwa beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales nachzulesen. Beschäftigte und auch die Arbeitgeber selbst dürfen eine Arbeitsstätte nur dann betreten, wenn sie einen gültigen Nachweis mit sich führen, der den Status genesen, geimpft oder getestet (3G-Nachweis) belegt. Diese Nachweispflicht gilt übrigens auch für Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen, nicht impfen lassen können.
Grundsätzlich gelten nur sogenannte Antigen- oder PCR-Tests, um ein negatives Ergebnis nachzuweisen. Die Testproben müssen also in entsprechenden Zentren, in Apotheken oder Arztpraxen „unter Aufsicht“ genommen werden. Seit einer Verordnung von Mitte November immerhin sind zumindest die Antigen-Tests wieder kostenfrei*. Seitdem haben alle Bürgerinnen und Bürger mindestens einmal pro Woche wieder Anspruch auf einen kostenlosen Test. Mindestens einen Test. Tatsächlich wird hier ganz bewusst keine genauere Angabe gemacht – die ist nämlich zum einen schlicht von den örtlichen Kapazitäten abhängig. Wo Testkapazitäten vorhanden sind, darf sich auch jeder testen lassen. Davon abgesehen existiert zum anderen auch gar kein Register darüber, wer sich wann und wo hat testen lassen, eine Nachverfolgung ist also ohnehin nicht möglich.
3G am Arbeitsplatz: Nachweispflicht für Arbeitnehmer
Entscheidend ist die Formulierung „unter Aufsicht“. Einfache Schnelltests für zuhause, wie man sie beispielsweise in Drogerien bekommt, sind so für den Nachweis unzulässig. Unterschiede bestehen auch in der Gültigkeitsdauer: Antigen-Tests etwa aus einem Schnelltestzentrum gelten nämlich „nur“ 24 Stunden. PCR-Tests dagegen, die von einem Labor durchgeführt werden, haben eine Gültigkeit von 48 Stunden. Letztere sind entsprechend teurer – und müssen darüber hinaus auch aus eigener Tasche bezahlt werden.
Im Übrigen müssen Arbeitnehmer – sofern die Kontingente für kostenlose öffentliche Tests aufgebraucht sind – selbst für die Kosten für einen Nachweis aufkommen. Denn sie sind es, die in der Nachweispflicht stehen. Allerdings gibt es durchaus Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten Testkontingente zur Verfügung stellen. Und das ergibt auch Sinn, denn umgekehrt stehen sie in der Pflicht, die Einhaltung der 3G-Regel unter ihren Mitarbeitern zu kontrollieren. Und zwar nicht etwa stichprobenartig, sondern täglich und vollständig. Beide, Arbeitnehmer wie Arbeitgeber, begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie ihrer jeweiligen Pflicht nicht nachkommen – und die kann im Extremfall mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro belegt werden. (mko) *HEIDELBERG24 ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA