Corona-Verordnung in RLP – diese Regeln gelten nur noch bis 2. April
Mainz - In Rheinland-Pfalz werden die Corona-Regeln wegen der hohen Infektionszahlen zunächst nicht gänzlich gelockert. Das hat die Landesregierung in einer neuen Corona-Verordnung festgehalten.
Update vom 18. März: An diesem Freitag tritt in Rheinland-Pfalz die neue Corona-Verordnung in Kraft. Große Änderungen enthält sie nicht, da die bisherige Regelung nach Beschluss der Landesregierung in wesentlichen Teilen bis zum 2. April fortgeschrieben wird und die ursprünglich ins Auge gefassten Lockerungen um rund zwei Wochen verschoben worden sind. Das gilt in Rheinland-Pfalz bis zum 2. April:
- Maskenpflicht: Wo der Impf-, Test- oder Genesenenstatus kontrolliert wird, muss weiterhin überwiegend keine Maske mehr getragen werden. Im Einzelhandel und in anderen nicht-kontrollierten öffentlichen Bereichen gilt die Maskenpflicht weiter. Auch an allen weiterführenden Schulen bleibt es für zwei Wochen länger bei der Maskenpflicht auch am Platz.
- Testpflicht an Schulen: Hier wird weiterhin zweimal die Woche getestet werden. In den Grund- und Förderschulen müssen Kinder und Lehrer seit Montag (14. März) keine Masken mehr während des Unterrichts tragen.
- Abstandsgebote, Kapazitäts- und Kontaktbeschränkungen entfallen ab Sonntag (20. März).
- Die Möglichkeit, sich nach einer Infektion oder als erwachsene Kontaktperson wieder freizutesten, soll dann um zwei Tage verkürzt werden.
Neue Corona-Regeln in RLP: Maskenpflicht, Gastro & Co. – was aktuell gilt
Erstmeldung vom 3. März: Die Corona-Maßnahmen in Rheinland-Pfalz werden weiter gelockert. Vor allem die verhältnismäßig entspannte Lage in den Krankenhäusern soll eine Lockerung der Corona-Beschränkungen rechtfertigen. „Wir gehen den zweiten großen Schritt Richtung Normalität“, so Gesundheitsminister Clemens Hoch (SPD) bereits am Dienstag in Mainz. Mit der 31. Corona-Bekämpfungsverordnung tritt auch eine neue Absonderungsverordnung in Kraft, die vor allem Kindern und Jugendlichen das Leben leichter macht.
„In den allermeisten Bereichen des gesellschaftlichen Lebens gilt ab Freitag die 3G-Regel“, sagt Hoch. Also: geimpft, genesen oder getestet. „Die 2G-Regel gilt nur noch bei Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Teilnehmenden.“ Strenger geht es noch in Clubs und Diskotheken zu: Sie dürfen zwar seit 23. Dezember 2021 erstmals wieder öffnen, aber nur unter der 2G plus-Regel. Die wichtigsten neuen Corona-Regelungen ab Freitag (4. März) im Überblick.
Corona-Verordnung RLP: Maskenpflicht, 3G und Co.
- Maskenpflicht: Wenn der Impfstatus oder ein Test vor dem Betreten von Innenräumen kontrolliert werden, kann die Maske wegfallen. Empfohlen wird sie aber weiterhin. In nicht-kontrollierten Innenräumen wie beim Einkaufen oder in Behörden gilt weiterhin die allgemeine Maskenpflicht.
- Quarantäne/Isolation: Personen unter 18 Jahren müssen als Kontaktpersonen von Infizierten nicht mehr in Quarantäne. Die sogenannte Absonderungspflicht gilt für Kinder und Jugendliche nur für den Fall, dass sie selbst mit dem Coronavirus infiziert sind.
- Testpflicht für Kinder und Jugendliche: Minderjährige müssen sich bei Freizeitaktivitäten nicht mehr auf das Coronavirus testen lassen. Ausnahme sind Großveranstaltungen ab 2.000 Teilnehmern für nicht-immunisierte Jungen und Mädchen.
- Schulen: An den Schulen entfällt die Maskenpflicht erst ab dem 14. März im Sport- und Musikunterricht aller Jahrgangsstufen. An Grund- und Förderschulen muss der Corona-Schutz dann auch am Platz nicht mehr getragen werden – im Gebäude allerdings schon.
- Es wird nur noch zweimal und nicht mehr dreimal pro Woche ohne Anlass getestet. Nach dem Auftreten von Infektionsfällen bleibt es bei der bisherigen Regelung (fünfmaliges Testen). Für Geimpfte und Genesene sind die Testreihen freiwillig. Die erweiterte Beurlaubungsmöglichkeit der Grund- und Förderschulen im Ganztagsbetrieb fällt weg. Bei den Kitas bleibt es bis auf Weiteres bei den aktuellen Regelungen.
- Hochschulen: Im Präsenzbetrieb gilt zwar keine Maskenpflicht mehr, dafür aber weiterhin 3G. Die Hochschulen können selbst entscheiden, wann und wo die Maske Pflicht sein soll – etwa in großen Vorlesungen.
Gastronomie und Hotellerie: Es gilt jetzt wieder die 3G-Zugangsregel: geimpft, genesen oder getestet (bisher 2G plus). Die Maskenpflicht gilt nur noch für Abholsituationen, Hygienekonzepte müssen nicht mehr vorgehalten werden. - Sport: Außen und Innen gilt jetzt auch wieder 3G. Ebenso in Bädern, Thermen und Saunen. Die Begrenzung auf die Hälfte der üblichen Besucherhöchstzahl fällt weg.
- Kultur: 3G gilt auch für Museen, Theater, Kinos, Proben und Auftritte der Breiten und Laienkultur sowie für andere kulturelle Einrichtungen.
- Freizeit: Für Freizeit- und Kletterparks, Minigolfplätze und Zoos gilt 3G. Es müssen keine Masken getragen werden. Die Begrenzung der Besucher auf die Hälfte gibt es nicht mehr.
- Dienstleistungen: Für nicht körpernahe Dienstleistungen gilt für die Kunden Abstand halten und Maske tragen. Für körpernahe Dienstleistungen wie Friseure gilt wieder 3G (statt bisher 2G). Kunden und Dienstleister müssen Masken tragen, wenn dies möglich ist. Auch bei der Prostitution ist jetzt wieder 3G (vorher 2G plus) Voraussetzung.
- Veranstaltungen: 3G gilt bei bis zu 2.000 Teilnehmenden. Die Maske ist ab 250 Menschen Pflicht, wenn keine festen Plätze eingenommen werden. Sie entfällt bei festen Plätzen und beim Essen und Trinken. Für Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Menschen gilt: 2G. Eine Ausnahme sind: nicht-immunisierte Minderjährige, die dann aber einen aktuellen Test brauchen.
- Obergrenzen bei Veranstaltungen: Mit mehr als 2.000 Menschen in geschlossenen Räumen dürfen maximal 60 Prozent der Plätze genutzt werden und insgesamt nicht mehr als 6.000. Bei mehr als 2.000 Menschen gilt draußen: 75 Prozent der Platzkapazität, aber maximal 25.000 Menschen.
- Gottesdienste: Die Testpflicht entfällt. Es gilt weiterhin Maskenpflicht außer für Geistliche, Lektoren, Vorbeter, Kantorinnen, Vorsänger und Musiker.
- Europäischer Grenzraum: Im Grenzraum Rheinland-Pfalz, Luxemburg, Belgien und Frankreich herrsche schon ab diesem Donnerstag wieder weitgehend Normalität beim Pendeln und Hin- und Herfahren, sagte Hoch. Der Grund: Sie werden von der Liste der Hochrisikogebiete gestrichen. Die jeweiligen Corona-Regeln müssten aber selbstverständlich eingehalten werden.
(esk mit dpa)