Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz: Alle Lockerungen im Überblick
Rheinland-Pfalz: Seit Mittwoch gilt im Bundesland eine neue Corona-Verordnung, die für Regionen mit niedrigen Inzidenz-Werten Lockerungen und Öffnungen vorsieht. Die Regeln im Überblick:
Die Inzidenz-Zahlen in Rheinland-Pfalz sinken, die Zahl der geimpften Menschen steigt weiter. Weil die dritte Coronavirus-Welle endlich gebrochen scheint, hat die Landesregierung Öffnungen angekündigt. Die neue Corona-Bekämpfungsverordnung, ist am 12. Mai 2021 in Kraft getreten und sieht für Regionen mit niedrigen Inzidenz-Zahlen umfangreiche Lockerungen in Handel, Gastronomie, Tourismus, Kultur und Sport vor. Die aktuellen Regeln und Lockerungen in Rheinland-Pfalz im Überblick:
Corona-Verordnung von Rheinland-Pfalz: Stufen-Plan regelt Öffnungen und Lockerungen
Am Dienstag (11. Mai) hat der Ministerrat für Rheinland-Pfalz einen dreistufigen „Perspektivplan Rheinland-Pfalz“ beschlossen. Dieser regelt die Öffnungsperspektiven in den jeweiligen Land- und Stadtkreisen nach Inzidenz-Werten und ist am Mittwoch (12. Mai) in Kraft getreten.

Seit dem 23. April 2021 gilt deutschlandweit die Bundes-Notbremse, die strenge Maßnahmen ab Inzidenz-Werten von über 100 bzw. 165 vorsieht. Rutschen diese Zahlen in Rheinland-Pfalz allerdings stabil unter die 100, sind in der neuen Corona-Verordnung gestaffelte Lockerungen vorgesehen. Anmerkung: Neben den unten folgenden Regeln gelten in Rheinland-Pfalz mit dem Eintritt in die 2. Stufe des Öffnungs-Plans ab dem 21. Juni noch weitere Erleichterungen.
Corona-Verordnung in Rheinland-Pfalz: Die Regeln für Kommunen mit Inzidenz-Wert ÜBER 100
In Landkreisen und Städten in Rheinland-Pfalz gelten bei einem Inzidenz-Wert von über 100 folgende Corona-Maßnahmen und Beschränkungen:
- Treffen im öffentlichen und privaten Raum: Höchstens Angehörige des eigenen Hausstands mit einer weiteren Person; Kinder beider Hausstände bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Für Geimpfte und Genesene gilt diese Kontaktbeschränkung nicht – sie werden bei Treffen nicht als weitere Person gezählt.
- Bestattungen und Trauerfeiern sind mit bis zu 30 Personen erlaubt.
- Es gilt eine Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist nur in Ausnahmen erlaubt – zum Beispiel bei medizinischen Notfällen, Ausübung beruflicher Tätigkeiten, Warnehmung des Sorge- und Umgangsrechts und der Versorgung von Tieren. Im Zeitraum zwischen 22 und 24 Uhr ist es erlaubt, sich alleine im Freien (nicht in Sportanlagen) körperlich zu bewegen.
- Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks, Indoorspielplätze, Fitnesstudios, Diskotheken, Spielhallen etc. sind geschlossen. Ebenso wie Kultureinrichtungen (Theater, Kinos und Museen etc.) und Gastronomie-Betriebe. Auch Hotels sind geschlossen.
- Grundsätzlich sind alle gewerblichen Einrichtungen geschlossen. Ausnahmen gelten für den Einzelhandel des täglichen Bedarfs wie Supermärkte, Drogerien, Apotheken, Tankstellen, Gartenmärkte und Großhandel. Auch Abhol-, und Lieferdienste sind erlaubt.
- In Kommunen mit einem Inzidenz-Wert unter 150 dürfen Kunden in einer gewerblichen Einrichtung mit Terminbuchung einkaufen („Click & Meet“)
- Friseure und Fußpflege-Salons dürfen öffnen. Jeder Kunde muss neben der Maskenpflicht auch die Testpflicht beachten. Ein negatives Testergebnis, nicht älter als 24 Stunden, muss vorliegen (gilt nicht für Geimpfte und Genesene).
- In Kommunen mit Inzidenz-Zahlen über 100 ist in Schulen und Musikschulen Wechselunterricht erlaubt. Steigt die 7-Tage-Inzidenz an drei Tagen in Folge über 165, ist jede Art von Präsenzunterricht verboten.
- Kontaktloser Sport im freien und auf allen Sportanlagen ist allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt.
Corona-Lockerungen in Rheinland-Pfalz: Das gilt bei einem Inzidenz-Wert UNTER 100
Wenn in einem Landkreis oder einer Stadt in Rheinland-Pfalz die 7-Tage-Inzidenz an fünf Werktagen in Folge unter 100 lag, gelten am übernächsten Tag die Regelungen der Corona-Verordnung für Kommunen unter 100. Sonn- und Feiertage werden bei der Zählung nicht berücksichtigt, unterbrechen sie jedoch nicht, sondern werden quasi „übersprungen“. Diese Lockerungen und Öffnungen greifen, wenn der Inzidenz-Wert unter 100 liegt:
- Der Aufenthalt im öffentlichen und privaten Raum ist mit bis zu zwei Hausständen erlaubt, maximal aber mit fünf Personen. Kinder bis 14 werden nicht mitgezählt ebenso wenig wie Geimpfte oder Genesene.
- Gewerbliche Einrichtungen wie beispielsweise Geschäfte sind unter Schutzmaßnahmen geöffnet. In geschlossenen Räumen aber auch in Wartesituationen im Freien gilt die verschärfte Maskenpflicht (FFP2- oder medizinische Maske)
- Die Gastronomie darf ihre Außenbereiche öffnen, muss hierfür aber Hygienekonzepte vorweisen. Gäste können ihre Maske nur unmittelbar am Platz abnehmen. Die Bewirtung darf nur mit festem Sitzplatz erfolgen. Für den Besuch im Außenbereich von Restaurants oder Cafés gilt außerdem eine Testpflicht – diese kann durch einen Schnell- oder Selbsttest erfüllt werden. Der Test darf höchstens 24 Stunden alt sein. Eine Ausnahme gilt für Geimpfte und Genesene.
- Beherbergungseinrichtungen wie Hotels oder Ferienwohnungen dürfen öffnen, wenn sie über einzelne Wohneinheiten mit jeweils eigenen Sanitäreinrichtungen verfügen und sämtliche Gemeinschaftseinrichtungen geschlossen bleiben. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung.
- Zoos, Tierparks, botanische Gärten o.ä. dürfen öffnen. Es gilt eine Vorbuchungspflicht.
- Kultur-Einrichtungen wie Museen oder Ausstellungen dürfen mit Kontakterfassung öffnen. Ebenso wie Autokinos.
- Sport ist alleine oder im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungen (siehe oben) im Freien und in Sportanlagen erlaubt. Auch Fitnessstudios und Tanzschulen o.ä. dürfen mit Hygienekonzepten öffnen.
Liegt die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder über 100, gelten ab dem übernächsten Tag wieder die Regelungen der Bundes-Notbremse, wie oben beschrieben. Es zählen die aktuellen Corona-Zahlen des Robert-Koch-Instituts.
Corona-Lockerungen in Rheinland-Pfalz: Was passiert ab einem Inzidenz-Wert unter 50?
In Regionen von Rheinland-Pfalz, wo die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen unter 50 liegt, gelten grundsätzlich dieselben Regeln, wie in Kommunen mit einem Inzidenz-Wert unter 100. Ab dem übernächsten Tag ist dann allerdings Sport im Freien und in ungedeckten Sportanlagen in Gruppen bis maximal 10 Personen erlaubt, Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt. Neu ist in der 20. Corona-Verordnung von Rheinland-Pfalz auch, dass die Testpflicht, die bei bestimmten Bereichen wie Friseur oder Außengastronomie gilt, nun erst für Kinder ab sechs Jahren greift. Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind von der Testpflicht befreit und müssen keinen Nachweis eines negativen Testergebnisses vorlegen. (Quelle: Corona.rlp.de) (kab)