Corona in Ludwigshafen: Aktuell Warnstufe 1 – Diese Regeln gelten jetzt
Ludwigshafen – In Rheinland-Pfalz gilt seit 12. September eine neue Corona-Verordnung. Doch was heißt das für die Menschen in Ludwigshafen? Diese Regeln gelten:
Seit Sonntag (12. September) gilt die inzwischen 26. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (CoBeLVO). Doch was bedeutet diese Verordnung eigentlich aktuell für die Menschen in Ludwigshafen? Fakt ist: Mit dem am 8. September vom Mainzer Kabinett erlassenen Regelwerk zur Eindämmung des tückischen Coronavirus setzt die Landesregierung ihre 2G-Strategie der vergangenen Wochen mit größeren Freiheiten für Geimpfte oder Genesene konsequent fort.
Für Personen, die unter diese 2G-Regel fallen (auch Kinder bis einschließlich 11 Jahren), sind etwa Zusammenkünfte ohne eine bestimmte Obergrenze der Teilnehmerzahl möglich. Zu diesem Personenkreis darf sich eine bestimmte Anzahl an nicht geimpften sowie auch nicht nach einer Corona-Infektion genesenen Menschen hinzustoßen, die gemäß Verordnung als nicht-immunisierte Personen gelten.
Stadt | Ludwigshafen am Rhein |
Bundesland | Rheinland-Pfalz |
Einwohnerzahl | 172.253 (Stand: 31. Dez. 2019) |
Fläche | 77,55 km² |
Oberbürgermeisterin | Jutta Steinruck (SPD) |
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Corona in Ludwigshafen: Die Leitindikatoren und ihre Schwellenwerte
Die neue Verordnung führt anhand dreier Kennzahlen ferner unterschiedliche Warnstufen ein. Abhängig von der für eine Stadt oder Gemeinde vorliegenden Warnstufe, gelten in den entsprechenden Kommunen mehr oder weniger Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Diese Kennzahlen sind die altbekannte 7-Tage-Inzidenz, die 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz sowie der Anteil der durch Corona-Patienten belegten Intensivbetten in den Kliniken.
Für jeden Leitindikator sind eigene Schwellenwerte definiert, nach denen die Warnstufen 1 bis 3 für den jeweiligen Leitindikator vorliegt:
- Bezüglich der 7-Tage-Inzidenz darf der Wert bei Warnstufe 1 höchstens 100, bei Warnstufe 2 zwischen 100 und 200 betragen. Bei Warnstufe 3 übersteigt die Inzidenz die 200er Marke.
- Der Leitindikator 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz hat folgende Eckdaten: Bei Warnstufe 1 erreicht dieser Wert höchstens fünf, bei Warnstufe 2 liegt dieser zwischen fünf und zehn und bei Warnstufe 3 übersteigt er zehn.
- Der Leitindikator Anteil Intensivbetten gibt den prozentualen Anteil der mit Corona-Erkrankten belegten Intensivbetten gemessen an der Intensivbettenkapazität innerhalb von Rheinland-Pfalz an. Bei Warnstufe 1 erreicht sein Wert höchstens sechs Prozent, bei Warnstufe 2 liegt dieser zwischen sechs und 12 Prozent und bei Warnstufe 3 übersteigt er 12 Prozent.
Corona in Ludwigshafen: Neues Warnstufen-System – Diese Stufe gilt in der Chemiestadt
Eine daraus abzuleitende „Gesamt“-Warnstufe für das Stadtgebiet Ludwigshafen liegt vor, wenn an drei aufeinanderfolgenden Werktagen jeweils mindestens zwei der drei Leitindikatoren in diesem Wertebereich liegen. Die dazugehörige Warnstufe gilt dann ab dem übernächsten Tag nach Ablauf dieses dreitägigen Zeitraums.

Für die Stadt Ludwigshafen, mit einer 7-Tage-Inzidenz von 179,1 der dritthöchste Wert in ganz RLP, gilt aktuell die Warnstufe 1 (Stand: 13. September) mit diesen Regeln:
- In Warnstufe 1 sind bei Veranstaltungen maximal 25 Menschen zugelassen, die lediglich einen negativen Test vorweisen können. Ist dieses Kontingent aufgebraucht, erhalten Ungeimpfte auch mit Testnachweis keinen Zugang mehr.
- Bei der Zulassung von Anwesenden in Innenräumen sollen immunisierte Menschen – also alle, die geimpft oder genesen sind – außer Betracht bleiben. Damit gibt es für Geimpfte und Genesene keinerlei Einschränkungen.
- Veranstaltungen im Innenbereich: Bei Warnstufe 1 sind bis zu 250 nicht-immunisierte Zuschauer*innen bzw. Teilnehmer*innen zulässig. Bei Erreichen der Warnstufe 2 reduziert sich die zulässige Personenanzahl der nicht-immunisierten Personen auf 100, bei Warnstufe 3 auf 50. Es gilt immer die Pflicht zur Kontakterfassung. Es gelten je nach Wahl der Veranstalterin oder des Veranstalters das Abstandsgebot oder die Maskenpflicht.
- Veranstaltungen im Freien: Bei Veranstaltungen im Freien mit festen Plätzen sind bei Warnstufe 1 bis zu 1.000 nicht-immunisierte Zuschauer*innen bzw. Teilnehmer*innen zulässig. Bei Erreichen der Warnstufe 2 reduziert sich die zulässige Personenanzahl der nicht-immunisierten Personen auf 400, bei Warnstufe 3 auf 200. Bei Veranstaltungen ohne feste Plätze sind bei Warnstufe 1 bis zu 500 nicht-immunisierte Zuschauer*innen bzw. Teilnehmer*innen zulässig. Bei Erreichen der Warnstufe 2 reduziert sich die zulässige Personenanzahl der nicht-immunisierten Personen auf 200, bei Warnstufe 3 auf 100.
- Es gilt bei allen Veranstaltungen für nicht-immunisierte Personen die Testpflicht (Sicherstellung „3G“), sowie für den Innenbereich die Pflicht zur Kontakterfassung die Vorausbuchungspflicht. Nach Wahl des Veranstalters gilt entweder das Abstandsgebot oder die Maskenpflicht. Bei einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch die Einhaltung des sogenannten „Schachbretts“ gewahrt werden.
- Bei Veranstaltungen, bei denen die Anzahl der nicht-immunisierten Personen nicht mehr als 25 beträgt (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen teilnehmen), entfällt das Abstandsgebot und die Maskenpflicht, die übrigen Schutzmaßnahmen (also insbesondere die Testpflicht) bleiben aber bestehen. Bei Warnstufe 2 reduziert sich diese Personenanzahl der Nicht-Immunisierten auf 10 Personen, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen. Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall von der zuständigen Kreisordnungsbehörde in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt erteilt werden. - In allen Schulen gilt grundsätzlich die Maskenpflicht im Schulgebäude, nicht jedoch am Platz und im Freien. Ausgenommen hiervon sind in den Förderschulen Schüler*innen, die aufgrund ihrer Behinderung keine Maske tragen oder tolerieren können. Weitere Ausnahmen von der Maskenpflicht gibt es beim Sport- sowie beim Musikunterricht, beim Essen und Trinken sowie bei Prüfungen und Kursarbeiten.
- Die Maskenpflicht gilt stets in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind.
Sollte Ludwigshafen in eine andere Warnstufe rutschen, hält Dich LUDWIGSHAFEN24 natürlich darüber auf dem Laufenden. Die aktuelle Corona-Verordnung gilt bis zum 10. Oktober 2021. (pek)